3. März 2019

Vereinssatzung

Satzung der Allgemeinen Bürger-Schützen-Gesellschaft Alstätte-Dorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein, der nach überlieferten Angaben 1650 gegründet wurde, trägt den Namen „Allgemeine Bürger-Schützen-Gesellschaft Alstätte-Dorf“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Allgemeine Bürger-Schützen-Gesellschaft Alstätte-Dorf e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Alstätte.

§ 2 Wesen und Aufgabe

Zweck des Vereins ist:

  1. Bekenntnis des Glaubens
  2. Schutz der Sitte
  3. Liebe zur Heimat
  4. Förderung des traditionellen Brauchtums

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege der Geselligkeit unter den Bewohnern von Alstätte im Rahmen des alle 2 Jahre veranstalteten Schützenfestes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, § 52 der Abgabenordnung. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile sowie auf
das sonstige Vermögen des Vereins.

Beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch des Ausscheidenden bzw. der Mitglieder auf Übertragung von Kapital- oder Sacheinlagen gleich welcher Art.

Das Vereinsvermögen fließt bei Auflösung der Katholischen Kirchengemeinde Alstätte zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger von Alstätte werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder mündlich an den I. Vorsitzenden oder den Kassierer unter gleichzeitiger Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr zu richten. Über Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt ist schriftlich gegenüber dem I. Vorsitzenden oder Kassierer zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Vereinssatzung an.

§ 5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

Für jedes Mitglied ist es Ehrensache, an den Veranstaltungen des Vereins – insbesondere an dem alle 2 Jahre stattfindenden Schützenfest – teilzunehmen. Wer im Dorf wohnt und Mitglied sein kann, es aber nicht ist, hat keinen Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres ist das Mitglied von der Zahlung des Beitrages ab dem darauffolgenden Jahr befreit.

Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereins zu vertreten.

§ 6 Organe der „Allgemeinen Bürger-Schützen-Gesellschaft Alstätte-Dorf“

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Generalversammlung

Alle 2 Jahre und zwar in dem Jahr, in dem kein Schützenfest stattfindet, soll am Ostermontag die Generalversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Generalversammlung kann bei Bedarf durch den Vorstand oder wenn dies 2/10 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim I. Vorsitzenden beantragen einberufen werden. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch die örtliche Tageszeitung, die Westfälischen Nachrichten.

Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder kann geheim abgestimmt werden. Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der I. Vorsitzende.

Anträge zur Generalversammlung sind 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den I. Vorsitzenden zu richten.

Über Änderung der Satzung entscheidet die Generalversammlung durch einfache Mehrheit.

Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme des Kassenberichtes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des I. und II. Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
  4. Wahl des Offizierskorps
  5. Wahl der Kutschwagen- und Gespannfahrer
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus…

  • dem I. und II. Vorsitzenden
  • den übrigen (mind. 3) Vorstandsmitgliedern
  • Oberst und Major
  • den Ehrenvorstandsmitgliedern
  • dem amtierenden König (ohne Stimmrecht, wenn kein gewähltes Vorstandsmitglied)
  • dem jeweiligen Ex-König für 2 Jahre

Der Vorstand wählt aus den eignen Reihen folgende Personen:

  • Schriftführer
  • Kassierer
  • Protokollführer

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Erstattung eines Geschäftsberichtes
  4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    1. Ein Vereinsmitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen bzw. seines Amtes enthoben werden,
      1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
      2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
      3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
      4. wegen unehrenhafter Handlungen.
    2. Der Ausschluss erfolgt, wenn 75 % der anwesenden Vorstandsmitglieder dafür stimmen. Gegen den Beschluss des Vorstandes sind Rechtsmittel ausgeschlossen. Die Einberufung einer Generalversammlung in dieser Sache ist unzulässig.
  5. Organisation des Schützenfestes
  6. Aufstellung einer Schießordnung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der I. Vorsitzende.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Die Wahlperiode gilt für 6 Jahre. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen und zwar nach Stimmenmehrheit. Stehen mehr Bewerber zur Wahl, bzw. werden mehr Kandidaten vorgeschlagen als Vorstandsmitglieder zu wählen sind, erfolgt geheime Wahl. Es wird wie folgt gewählt:

  1. alle 6 Jahre der I. und II. Vorsitzende
  2. alle 2 Jahre 1/3 der Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, dass
    sich jedes Vorstandsmitglied nach 6 Jahren zur Wahl stellt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines stimmberechtigten Vorstandsmitgliedes rückt der nächstplazierte auf der Reserveliste nach. Diese Regelung gilt nicht für Ehrenvorstandsmitglieder. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat.

§ 12 Wahl des Offizierskorps

Die Offiziere werden von der Generalversammlung gewählt. Die zwei ranghöchsten Offiziere gehören dem Vorstand an und werden für 6 Jahre gewählt. Die übrigen Offiziere werden alle 2 Jahre neu gewählt. Sie werden vom Oberst und Major vorgeschlagen.

Sollte ein Offizer sein Amt während einer Wahlperiode niederlegen oder nicht ausüben können, ist von den beiden ranghöchsten Offizieren ein Ersatzmann vorzuschlagen, der dann vom I. Vorsitzenden ernannt wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich eingereicht und von mindestens 50% der Mitglieder unterschrieben sein. Die Generalversammlung ist hierüber beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
Mitglieder anwesend sind. Der Antrag gilt als angenommen, wenn 2/3 der Anwesenden dafür stimmen.